BAföG/Finanzierung | BAföG-Infos

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Was Sie über BAföG wissen sollten

BAföG ist mit seinen vielen Regelungen nicht leicht zu überblicken. Hier informieren wir deshalb kompakt über die wesentlichen Merkmale und Möglichkeiten einer Förderung nach dem BAföG.

Aktualisierungsantrag

Grundsätzlich wird von dem Einkommen ausgegangen, das die Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (Basisjahr) erzielt haben. Ist das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger, kann auf besonderen Antrag (Formblatt 7) vom aktuellen Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum ausgegangen werden. In der Regel muss der Elternteil dabei eine Einkommensschätzung für künftige Monate abgeben. Der daraufhin erstellte Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, da für den Bewilligungszeitraum noch keine endgültigen Einkommensunterlagen des Elternteils vorliegen. Nach Erhalt dieser endgültigen Einkommensunterlagen (oft einige Jahre später) wird abschließend über den BAföG-Anspruch entschieden, was zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen kann.

Achtung: Werden von einem Elternteil im Rahmen eines Aktualisierungsverfahrens vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht, hat das BAföG-Amt gegenüber diesem Elternteil einen eigenen Schadenersatzanspruch. 

Altersgrenze

BAföG erhält in der Regel nur, wer sein Bachelor- oder Masterstudium vor dem 45. Lebensjahr aufnimmt. Die wichtigsten Ausnahmen: 

  • Die Zugangsvoraussetzungen für das Studium wurden in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben.
  • Der/die Studierende wurde von der Hochschule ohne Hochschulzugangsberechtigung, sondern aufgrund seiner beruflichen Qualifikation eingeschrieben.
  • Es handelt sich um eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 BAföG.
  • Der/die Studierende war aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert, das Studium rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn er/sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zum Studienbeginn ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzogen hat und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig war (Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden).
  • Der/die Studierende wurde infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig und hat noch keine Ausbildung, die nach dem BAföG gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen.

So weit derartige Sachverhalte vorliegen, muss ein Studium unverzüglich, das heißt zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Wegfall des Hinderungsgrundes, aufgenommen werden. Dieses Unverzüglichkeitsgebot gilt nicht, wenn die Hochschulzugangsberechtigung ohne Hochschulreife, sondern allein aufgrund der besonderen beruflichen Qualifikation erfolgt.

Antragstellung und Beratung

Ausbildungsförderung kann grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum). Für die Folgezeit ist ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Es wird empfohlen, wenn möglich, jeden Antrag mindestens drei Monate vor Beginn des Studiums oder des Folgebewilligungszeitraums zu stellen.

Ihren Antrag auf BAföG senden Sie an das
Studierendenwerk Aachen
Amt für Ausbildungsförderung
Pontwall 3
52062 Aachen

  • im Amt für Ausbildungsförderung erhalten Sie zuverlässige Beratung: Öffnungszeiten und Ansprechpartner
  • Antragsformulare finden Sie hier oder beim Infopoint
  • der Erstantrag sollte spätestens im Monat des Studienbeginns erfolgen – BAföG wird nicht rückwirkend gezahlt!
  • der Wiederholungsantrag sollte zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen
  • zur Fristwahrung reicht zunächst ein formloser Antrag
  • die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung

Studierende haben ebenfalls die Möglichkeit, ihren Antrag online zu stellen www.bafoeg-digital.de

Auslands-BAföG

Wer im Ausland studiert oder ein studienbegleitendes Praktikum absolviert, hat in aller Regel keinen Anspruch auf Inlandsförderung. Für die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Ausland eröffnet sich eine Spezialzuständigkeit. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden für die einzelnen Länder finden Sie unter 

www.das-neue-bafoeg.de

BAföG-Rückzahlung

Für die Rückforderung der zinslosen BAföG-Darlehensanteile (nicht Hilfe zum Studienabschluss) ist das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) zuständig. Grundsätzlich ist fünf Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit des Erststudiums mit der Rückzahlung des Darlehens zu beginnen.

Informationen über die Rückzahlungsmodalitäten oder die Gewährung eines Teilerlasses erhalten Sie beim BVA. Es empfiehlt sich, dem BVA jede Adressänderung mitzuteilen, da dort andernfalls Kosten für die Adressermittlung erhoben werden können.

Eignungsnachweis

Ab Beginn des fünften Fachsemesters kann BAföG nur bewilligt werden, wenn der/die Studierende einen Eignungsnachweis vorlegt (Formblatt 5). Der Leistungsnachweis wird von dem hierfür zuständigen Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule ausgestellt. Ein Leistungsnachweis muss spätestens vier Monate nach Semesterbeginn vorgelegt werden, andernfalls kann er nicht mehr anerkannt werden. 

Kann der Eignungsnachweis wegen nicht zu vertretender Studienverzögerungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein gesonderter formloser Antrag zu stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das BAföG-Amt dann zulassen, dass der Leistungsnachweis später vorgelegt wird. 

Berücksichtigungsfähige Gründe für eine von dem/der Studierenden nicht zu vertretende Studienverzögerung sind insbesondere 

  • Erkrankung während des Studiums
  • Pflege naher Angehöriger
  • Gremientätigkeit an der Hochschule
  • Behinderung
  • Schwangerschaft und Kindererziehung.
Einkommen des/der Studierenden

Es kommt darauf an, welches Einkommen einem/einer Studierenden im Bewilligungszeitraum (BWZ) zufließt. Bei einem zwölf Monate dauernden Bewilligungszeitraum bleibt Einkommen aus einem freiwilligen Minijob bis zu 6.240,00 Euro brutto anrechnungsfrei. Wird Einkommen darüber hinaus erzielt, wird die BAföG-Leistung anteilig gekürzt. Ist der/die Studierende verheiratet oder hat er/sie eigene Kinder, erhöht sich der Freibetrag jeweils. Wann innerhalb des Bewilligungszeitraumes das Arbeitseinkommen erzielt wird, spielt keine Rolle, das Gesamteinkommen wird immer auf alle Monate im Bewilligungszeitraum verteilt.

Berechnungsbeispiel:   

Bruttoeinkommen in zwölf Monaten:

6.240,00 Euro

abzüglich Werbungskostenpauschale: 

1.0200,00 Euro

verbleiben:

5.040,00 Euro

= monatlich

420,00 Euro

abzüglich Sozialpauschale für
Sozialversicherungsaufwendungen
gem. § 21 Abs. 2 BAföG (21,3 %) 

90,72 Euro

verbleiben

329,28 Euro

abzüglich Freibetrag
gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

330,00 Euro

Anrechnungsbetrag =

0,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 





Für ein Pflichtpraktikum kann der BAföG-rechtliche Freibetrag von 530 Euro nicht gewährt werden. 

Für Halbwaisenrenteneinkünfte gilt ein anderer Freibetrag. Nachgewiesen werden muss der
Gesamtnettorentenbetrag im Bewilligungszeitraum.

Kindergeld zählt im BAföG-Verfahren in der Regel nicht als Einkommen und wird somit nicht auf den
Bedarf angerechnet. Anderes kann gelten, wenn Auszubildende Vorausleistungen gem. § 36 BAföG beantragen.
Nähere Infos erhalten Sie bei Ihrem Fachberater im BAföG-Amt.

Elternunabhängige Förderung

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nach dem BAföG unter Einbeziehung des elterlichen Einkommens im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (Basisjahr) errechnet. Sofern sich ein anrechenbares elterliches Einkommen errechnet, wird die BAföG-Leistung entsprechend gekürzt.

Elternunabhängiges BAföG wird insbesondere in folgenden Fällen gewährt:

Der/die Studierende

  • beginnt mit seinem Studium nach dem 30. Lebensjahr und erhält aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles dennoch BAföG,
  • war bei Studienbeginn – nach Vollendung des 18. Lebensjahres – bereits fünf Jahre erwerbstätig,
  • war bei Studienbeginn – nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung – bereits drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig und während dieser Zeit in der Lage, sich selbst zu unterhalten. 

Es besteht ein besonderer Beratungsbedarf in den Fällen, in denen vor Aufnahme des Studiums bereits eine (z. B. betriebliche) Ausbildung von den Eltern finanziert worden ist. Je nach Einzelfalllage bleibt auch hier das Einkommen der Eltern außen vor.

Fachrichtungswechsel

Bis zum Ende des dritten Fachsemesters können Auszubildende in einen Studiengang anderer Fachrichtung wechseln, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Anerkennungsfähige wichtige Gründe sind insbesondere ein Neigungswandel oder ein Eignungsmangel.

Nach Ablauf von drei Semestern ist ein Wechsel nur noch möglich, wenn ein sogenannter „unabweisbarer Grund“ für den Wechsel vorliegt. Ein unabweisbarer Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es einem/einer Studierenden infolge einer plötzlich auftretenden Erkrankung oder eines Unfalls unmöglich ist, den zuerst angestrebten Beruf auszuüben. Der Fachrichtungswechsel muss in diesem Fall unverzüglich nach dem Eintritt des unabweisbaren Grundes erfolgen.

Werden Studienleistungen auf die neue Fachrichtung anerkannt, was zu einer Höherstufung im neuen Studiengang führt, kann der Fachwechsel möglicherweise auch nach dem dritten Semester vollzogen werden. 

Ein erster Fachrichtungswechsel hat keine Auswirkungen auf die Förderungsart, d.h. Ausbildungsförderung wird für die gesamte Regelstudienzeit des neuen (zweiten) Studiengangs zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Ein zweiter Fachrichtungswechsel löst jedoch für die verloren gegangenen Semester verzinsliches Bankendarlehen aus. 

Förderungsrückzahlung

Die BAföG-Förderung setzt sich i. d. R. zusammen aus einem 50-prozentigen Zuschussanteil, der also nicht zurückzuzahlen ist, und einem 50-prozentigen zinslosen Staatsdarlehen.
Es ist erst fünf Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit an das Bundesverwaltungsamt in Köln zu erstatten.

Förderungshöchstdauer, Hilfe zum Studienabschluss

BAföG wird in der Regel für die Dauer der Regelstudienzeit geleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das BAföG-Amt für einen bestimmten Zeitraum Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich. 

Berücksichtigungsfähige Gründe für eine von dem/der Studierenden nicht zu vertretende Studienverzögerung sind auch hier insbesondere 

  • Erkrankung während des Studiums
  • Pflege naher Angehöriger
  • Gremientätigkeit an der Hochschule
  • Behinderung
  • Schwangerschaft und Kindererziehung

Wenn entsprechende Gründe für die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht vorliegen, kann möglicherweise Hilfe zum Studienabschluss in Form eines zinslosen Staatsdarlehens bewilligt werden. Nach § 15 Abs. 3 a BAföG wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.

Studienabschluss oder -abbruch

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums (maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Prüfungsleistung) oder dem Studienabbruch endet der Anspruch auf Ausbildungsförderung. Die Änderung muss dem BAföG-Amt unverzüglich mitgeteilt werden.

Studierende aus dem Ausland

Studierenden, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird BAföG nur gewährt, wenn sie einen bestimmten ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus haben, der zum Bezug von Sozialleistungen berechtigt. Insbesondere die nachfolgend genannten Personengruppen erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung:

  • Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • Unionsbürger, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
  • Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
  • Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
  • heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
  • Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder Abs. 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
  • Geduldete Ausländer (§60 a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten

Es gibt jedoch auch weitere Fallkonstellationen, in denen Studierende mit einer anderen Staatsangehörigkeit gefördert werden können. Studierende, die sich hier nicht einordnen können, können sich beim BAföG-Amt beraten lassen.

Vermögen des/der Studierenden

Es kommt darauf an, welches Vermögen der/die Studierende zum Zeitpunkt der Antragstellung hat. Für jede Vermögensposition muss ein Nachweis vorgelegt werden. Das BAföG-Amt akzeptiert Nachweise über den Stand des Vermögens bis zu 14 Tage vor und nach der Antragstellung.  

Der Freibetrag beziffert sich auf 15.000 Euro und nach Vollendung des 30. Lebenjahrs auf 45.000 Euro. Sind Studierende verheiratet oder haben eigene Kinder, erhöht sich der Freibetrag jeweils um 2.300 Euro. So weit das tatsächliche Vermögen der Studierenden diesen Freibetrag übersteigt, wird das BAföG innerhalb eines Bewilligungszeitraums anteilig gekürzt.

Zum Vermögen zählen insbesondere 

  • Bargeld
  • Guthaben auf Giro- und Sparkonten
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Zeitwert von Kraftfahrzeugen
  • Zeitwert von Grundstücken und Immobilien
  • Aktien, Fonds und sonstige Wertpapiere

Nicht zum Vermögen zählen Haushaltsgegenstände.

Achtung! Auch Vermögen, das von Dritten (z.B. von den Großeltern) auf den Namen des/der Auszubildenden angelegt wurde, ist in der Regel Vermögen des/der Studierenden. Es empfiehlt sich, bei der BAföG-Antragstellung bei den Eltern anzufragen, ob entsprechendes Vermögen vorhanden ist.

Echte Schulden und Lasten verringern das Vermögen. Sie sind ebenfalls bei Antragstellung anzugeben. Die Saldierung Vermögen – Schulden erfolgt ausschließlich durch das BAföG-Amt. Wenn die Anrechnung von Vermögen zu einer besonderen Härte führen würde, kann beantragt werden, dass bestimmte Vermögenspositionen unberücksichtigt bleiben. 

Übertragen Studierende in zeitlichem Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von BAföG Vermögen auf Familienmitglieder, ohne eine Gegenleistung nachweisen zu können, wertet das BAföG-Amt dies in der Regel als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. Das Vermögen wird dann weiterhin den Studierenden zugerechnet. 

Darlehen zwischen Familienangehörigen werden vom BAföG-Amt nur anerkannt, wenn der/die Studierende anhand belastbarer Nachweise belegen kann, dass eine ernsthafte, rechtsverbindliche Rückzahlungsverpflichtung eingegangen wurde.

Studierende, die vorhandenes Vermögen nicht angeben, handeln mindestens ordnungswidrig und es besteht ein Anfangsverdacht des Betruges. Soweit eine Ordnungswidrigkeit bejaht wird, können empfindliche Geldbußen bis zu 2.500 Euro festgesetzt werden, Betrugsfälle werden strafrechtlich geahndet.

Achtung! Die Daten des BAföG-Amts können mit dem Datenbestand des Bundesamts für Finanzen (BfF) abgeglichen werden.

Vorausleistung

Weigert sich ein Elternteil, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder den errechneten Anrechnungsbetrag an den/die Studierende(n) zu zahlen und ist deshalb das Studium gefährdet, kann ein Antrag auf Vorausleistung gestellt werden (Formblatt 8). 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Fachberater im BAföG-Amt.

 

Weitere nützliche Auskünfte und erhalten Sie auf

www.bafoeg.de

www.bafoeg-rechner.de

www.bafoegonline.bva.bund.de (Online-Antrag)