BAföG Reform 2022

You are asked to contact the responsible person at the BAföG Office in advance to make sure that you are eligible for BAföG.
Mehr BAföG, mehr Bildungschancen!
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, ist für viele Studierende die wichtigste Existenzgrundlage. Zum 1. August ist das Gesetz zur staatlichen Förderung „renoviert“ worden – wir sagen, wie die Verbesserungen im Detail aussehen.
Haben Hochschulstudierende, die nicht mehr zu Hause leben und selbst krankenversichert sind, den BAföG-Höchstsatz in Höhe von 861 € erhalten, so beträgt der höchstmögliche Bedarfssatz ab dem Wintersemester 22/23 934 €. Er errechnet sich aus dem Grundbedarf, der Wohnpauschale und einem Zuschlag für Krankenkasse und Pflegeversicherung:
ab WS 22/23 |
bis SS 22 |
|
Grundbedarf |
452 € |
427 € |
Wohnpauschale |
360 € |
325 € |
Zuschuss KV / PV |
122 € |
109 € |
934 € |
861 € |
Abhängig von der Wohnsituation, der Krankenversicherung sowie der Anrechnung von Einkommen und Vermögen kann das BAföG niedriger ausfallen.
Schülern und Studierenden wird ein Wohnzuschlag gewährt. Für alle, die noch bei den Eltern leben, beträgt dieser Zuschlag jetzt 59 € statt bisher 56 €. Wer einen eigenen Hausstand hat, erhält einen Mietkostenzuschuss von 360 € (bisher 325 €). Achtung: Wer eine Immobilie der Eltern bewohnt, wird als „bei den Eltern wohnend“ eingestuft, mit der entsprechend niedrigeren Wohnpauschale.
Für selbst versicherte Schüler und Studierende erhöhen sich die Sätze für Krankenkasse (KV) und Pflegeversicherung (PV) wie folgt:
- bis 30-Jährige: KV 94 € und PV 28 € (zuvor KV 84 € und PV 25 €)
- über 30-Jährige: KV 168 € und PV 38 € (zuvor KV 155 € und PV 34 €)
Dieser Zuschlag wird bezahlt, wenn Studierende selbst versichert sind, entweder in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung, PKV für Studenten oder als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse.
Bei der Einkommensanrechnung steigt der Grundfreibetrag für Studierende auf „Minijob-Höhe“, somit ab Oktober auf 520 € pro Monat (zuvor 450 €). Die Erhöhung der Mini-Job-Grenze resultiert aus der Anhebung des Mindestlohns, ab Oktober 2022 beträgt dieser 12 € pro Stunde.
Achtung: Wer in den Semesterferien in Vollzeit arbeitet, sollte dennoch den Jahressatz von 6.240 € (vormals 5.400 €) an Verdienst nicht überschreiten, da das BAföG ansonsten gekürzt wird.
Bei verheirateten Studierenden steigt der Grundfreibetrag um monatlich 805 € (zuvor 665 €) und pro Kind um 730 € (zuvor 605 €).
Beim Vermögen wird vom Grundbesitz über Sparverträge und Kontoguthaben bis hin zum eigenen Auto alles hinzugezählt, was ein Vermögen darstellt – auch wenn man keinen Zugriff darauf hat. Durch Anrechnung des Vermögens verringert sich der potenzielle BAföG-Bedarfssatz.
Die 2.415 € monatlich (bislang waren es 2.000 €) stellen den Höchstsatz des Freibetrags dar und beziehen sich auf Einkommen der Eltern, die verheiratet sind und kein weiteres Kind zu betreuen haben. Für jedes weitere Kind kommen pro Monat 736,00 € (zuvor 635 €) dazu. Die Freibeträge entsprechen dabei in etwa dem Nettoeinkommen.
Bei gemeinsamen Kindern wird der Freibetrag auf die Eltern aufgeteilt. Leben die Eltern getrennt und/oder sind nicht miteinander verheiratet, wird der Freibetrag pro Person festgesetzt mit 1.605 € pro Monat (zuvor 1.330 €). Dieser Freibetrag gilt auch für Ehegatten / Lebenspartner. Der Freibetrag für ein Stiefelternteil wurde von 665 € auf 805 € angehoben.
Zu Beginn des Bachelor-Studiums durfte man bisher nicht älter als 29 Jahre sein, zu Beginn des Master-Studiums nicht älter als 34 Jahre, damit ein BAföG-Anspruch bestand. Ausnahmen wurden genehmigt, wenn zum Beispiel eigene Kinder zu erziehen waren. Diese Grenze wurde nun auf 45 Jahre angehoben, um den veränderten Lebensentwürfen Rechnung zu tragen. Berufstätigkeit, Auslandsaufenthalte oder soziales Engagement nach dem Abitur wirken sich nun nicht mehr schädlich auf das BAföG aus. Auch soll eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus ermöglicht werden.
Pauschal erhöht sich für BAföG-Antragssteller der Kinderbetreuungszuschlag: Für jedes eigene Kind unter 14 Jahren beträgt er jetzt 160 € (zuvor 150 €). Der Betreuungszuschlag wird nur dem Elternteil gewährt, bei dem das Kind (vorrangig) lebt.
Dieser einmalige Zuschuss trägt mit nun 230 € (zuvor 115 €) den gestiegenen Energiepreisen Rechnung. Er wird BaföG-Empfängern automatisch, für 2022 zwischen Juni und September, ausgezahlt.
Neben den oben genannten Änderungen gibt es weitere Erleichterungen für Studierende, die eine Zeit im Ausland studieren müssen (oder wollen) oder ein Praktikum absolvieren.
So erhöhen sich die Zuschüsse für Studiengebühren auf 5.600 € im Jahr (zuvor 4.600 €), Reisekosten werden wie gehabt mit je 250 € pro Hin- und Rückreise und außerhalb Europas mit einem Zuschlag von 500 € gefördert. Als Zuschuss für die Auslands-Krankenversicherung werden gewährt:
- 94 € (zuvor 84 €) bis zu einem Alter von 30 Jahren
- 167 € (zuvor 155 €) für über 30-Jährige
Auch die Rückzahlungsbedingungen wurden geändert. Zwar muss nach wie vor die Hälfte des erhaltenen BAföG zurückgezahlt werden, doch die Bedingungen für die Rückzahlung in „Härtefällen“ sollen sich verbessern. Normalerweise beginnt die BAföG-Rückzahlung spätestens fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer mit 130 € pro Monat bzw. 390 € vierteljährlich. Wenn nicht gezahlt werden konnte, verjährten auch nach 20 Jahren die Schulden nicht. Für sogenannte „Altschuldner“ war bislang nur ein Erlass auf Antrag möglich. Nun soll von Amts wegen ohne Antrag geprüft werden, ob ein Erlass möglich ist. Ab Herbst 2022 wird bei ehemaligen BAföG-Bezieher*innen nach 20 Jahren, in denen sie nicht oder kaum ihren Rückzahlungspflichten nachkommen konnten, der Restbetrag erlassen.
Auch soll die Digitalisierung vorangetrieben werden, sodass nun u.a. erstmalig der Antrag online (ohne eigenhändige Unterschrift) gestellt werden kann.