BAföG/Finanzierung | Studienstarthilfe

20240905 BAföG Studienstarthilfe

Die Studienstarthilfe beträgt einmalig 1.000 € und ist ein Zuschuss. Sie ist für Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten gedacht. Der Antrag kann ausschließlich digital gestellt werden:
www.bafoeg-digital.de

Ziel der Studienstarthilfe ist es, mögliche Hürden bei der Entscheidung für ein Studium zu verringern. Das Geld soll für typische Ausgaben verwendet werden, die mit dem Studienstart verbunden sind, wie zum Beispiel für den Semesterbeitrag, die Mietkaution oder ein Notebook.

Die Studienstarthilfe kann einmalig, unabhängig vom BAföG beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet. Das BAföG wird für den monatlichen Lebensunterhalt und die Ausbildung gezahlt.

Der Antrag muss spätestens innerhalb der ersten beiden Semestermonate gestellt sein. Die Studierenden müssen

  • unter 25 Jahre alt sein
  • erstmals an einer Hochschule in einem Vollzeitstudiengang immatrikuliert sein (nachzuweisen durch die Immatrikulationsbescheinigung)
  • eine Immatrikulationsbescheinigung für das erste Semester vorlegen
  • nachweisen, dass sie im Monat vor Studienbeginn Empfänger*in einer der folgenden Sozialleistungen waren:
    • Wohngeld (Bezug selbst oder als Haushaltsmitglied)
    • Kinderzuschlag (Bezug selbst oder durch ihre Eltern; nicht zu verwechseln mit dem „Kindergeld“!)
    • Bürgergeld (SGB II)
    • Sozialhilfe (SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei Erwerbsminderung oder SGB XIV: Opfer/Hinterbliebene bei Gewalttaten/Vernachlässigung/Impfschäden)
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Weiterhin können junge Menschen die Studienstarthilfe beantragen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) untergebracht sind und deren Eltern keine Maßnahmebeiträge leisten müssen.

ACHTUNG: Der Online-Antrag über das Antragsportal BAföG Digital muss die folgenden zwei Anlagen enthalten.

  1. Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
  2. Bescheinigung, aus der sich der Bezug einer der oben genannten Sozialleistungen im Vormonat des Studienbeginns ergibt